Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein für Hannover und Umgegend e. V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens, entlaufenen und herrenlosen Tieren, sowie Abgabetieren Schutz, Unterkunft und Pflege zu gewähren, Tierquälereien zu verhindern, Tierhalter über die tierschutz- und artgerechte Haltung aufzuklären und geschehene Tierquälereien zur Anzeige zu bringen. Der Verein fordert die Abschaffung der Tierversuche und die Beseitigung der tierquälerischen Haltungssysteme in der Nutztierhaltung. Er fördert über seinen Dachverband die Entwicklung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen.
(2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder
b) Durchführung von Vortrags- und Protestveranstaltungen
c) Erstellung von Informationsmaterial und Verteilung in der Öffentlichkeit schriftliche Information seiner Mitglieder
d) Bau und Betrieb eines Tierheimes zur Aufnahme und Betreuung von Fund-tieren und herrenlosen Tieren sowie Abgabetieren
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, nicht Volljährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Personenvereinigungen und juristische Personen können die korporative Mitgliedschaft in gleicher Weise erwerben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch freiwilligen Austritt, der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
b) Durch Tod, der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Durch Ausschluß aus dem Verein, ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, oder wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. Mit der Streichung von der Mitgliederliste gilt die Mitgliedschaft als beendet.
(2) Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei rechtliche oder finanzielle Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Schlichtungsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind jeweils einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Ein Vorstandsmitglied kann – bei grobem Verstoß gegen die Pflichten gegenüber dem Verein – durch die Mitgliederversammlung auch vorzeitig abberufen werden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
e) Erlaß von Richtlinien für die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren
f) Erlaß von Richtlinien für den Betrieb eines Tierheims
g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
h) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
i) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
j) Werben von Mitgliedern
§ 8 Beschlußfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Frist von einer Woche einzuhalten. Die Einladung soll eine Tagesordnung enthalten.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Protokollführer wird von Sitzungsleiter eingesetzt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(4) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(5) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe eines und der Gründe vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind spätestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung abzuhalten.
§ 9 Schlichtungsausschuß
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern wird ein Schlichtungsausschuß bestellt.
(2) Der Schlichtungsausschuß besteht aus:
a) einem Juristen, der die Befähigung zum Richteramt hat als Vorsitzendem,
b) zwei Mitgliedern des Vereins, die kein anderes Amt im Verein inne haben.
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Schlichtungsausschusses im Amt.
§ 10 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer haben zu prüfen, ob
a) die Einnahmen des Vereins rechtzeitig und vollständig eingefordert und gebucht,
b) die Ausgaben des Vereins den Bestimmungen der Satzung entsprechend geleistet und rechtlich begründet sind.
(3) Zur Erfüllung ihres Prüfungsauftrags sind die Rechnungsprüfer berechtigt, jederzeit die Bücher, Konten, Belege, Verträge und sonstige Unterlagen der Geschäftsführung einzusehen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfungen berichten die Rechnungsprüfer dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Kassenberichts
d) Entlastung des Schatzmeisters
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
i) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
j) Wahl eines Schlichtungsausschusses
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Alle zwei Jahre hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds muß schriftlich abgestimmt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(5) Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
(6) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und hat Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Bei Satzungsänderung muß der genaue Wortlaut der Änderung protokolliert werden.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11-13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.